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§ 11 VAbstG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 130/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 130/2023
§ 1128.02.197331.12.2023 BGBl. Nr. 79/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 130/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAbstG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
    4. Ziffer 4
      die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder
    5. Ziffer 5
      aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte.
  2. Absatz 2,Gelangen an einem Abstimmungstage mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung, so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen, als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen Fragen um einen gesonderten Stimmzettel handeln würde.
  3. Absatz 3,Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  4. Absatz 4,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR40256591

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/79/P11/NOR40256591