Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verantwortlicher Aktuar
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession dieVersicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die
Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder
Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben,
haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden.haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die in Ziffer eins, bis 3 genannten Versicherungen können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden.
(2)Absatz 2,Wesentliche Verfügungen über den verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169035