(3)Absatz 3,Die Leitung der
Risikomanagement-Funktion,
internen Revisions-Funktion,
versicherungsmathematischen Funktion oder
anderen Schlüsselfunktionen
darf nur von voll geschäftsfähigen natürlichen Personen wahrgenommen werden, die für ihr Aufgabengebiet über eine ausreichende fachliche Qualifikation in den für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevanten Bereichen verfügt, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit einhergehen, angemessen sind. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn ein einschlägiges Studium abgeschlossenen wurde und eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Die Leitung der versicherungsmathematischen Funktion darf darüber hinaus nur von Personen wahrgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit einhergehen, angemessen sind und ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards ausreichend darlegen können.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8, BGBl. I Nr. 46/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,)