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§ 130a VAG 2016

Fassungen
ab 29.12.2018 — BGBl. I Nr. 112/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130a heute29.12.2018 BGBl. I Nr. 112/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130 a

Inkrafttretensdatum

29.12.2018BGBl. I Nr. 112/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Allgemeine Informationspflichten bei der Vermittlung von Fremdprodukten

Paragraph 130 a,

  1. Absatz eins,Bei der Vermittlung eines Direktversicherungsvertrags eines anderen Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des vermittelnden Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch die Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag vermittelt wird, sowie der Umstand, dass
      1. Litera a
        es sich bei dem vermittelnden Versicherungsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt, das Versicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vermittelt und dabei im Namen und auf Rechnung dieser anderen Unternehmen handelt und
      2. Litera b
        das vermittelnde Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. Ziffer 3
      ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
    4. Ziffer 4
      ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital des vermittelnden Versicherungsunternehmens besitzt;
    5. Ziffer 5
      in Bezug auf den empfohlenen oder angebotenen Vertrag:
      1. Litera a
        ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt es die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
      2. Litera b
        ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt es die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen es Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;
    6. Ziffer 6
      die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung und
    7. Ziffer 7
      ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
      1. Litera a
        auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Versicherungsnehmer bezahlt wird,
      2. Litera b
        auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,
      3. Litera c
        auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder
      4. Litera d
        auf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den Litera a, b und c genannt ist, arbeitet.
      Ist die Gebühr direkt vom Versicherungsnehmer zu bezahlen, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
  3. Absatz 3,Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40212714