Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz eins,In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2)Absatz 2,Aktiva:
Immaterielle Vermögensgegenstände
Entgeltlich erworbener Firmenwert
Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)
Kapitalanlagen
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Kapitalanlagen
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Vorauszahlungen auf Polizzen
Guthaben bei Kreditinstituten,
Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
Forderungen
Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
an Versicherungsvermittler
an Versicherungsunternehmen
Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
Eingeforderte ausstehende Einlagen
Anteilige Zinsen und Mieten
Sonstige Vermögensgegenstände
Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
Andere Vermögensgegenstände
(Anm.: Posten F. IV aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, Posten F. römisch vier aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,) Verrechnungsposten mit der Zentrale
Rechnungsabgrenzungsposten
Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
(3)Absatz 3,Passiva:
Eigenkapital
Grundkapital
Nennbetrag
davon eigene Anteile
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
Gewinnrücklagen
Gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGBGesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz 6, UGB
Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
Bilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
VII.Ziffer römisch sieben
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (gilt nur für die Konzernbilanz)
Nachrangige Verbindlichkeiten
(Anm.: Posten B. I bis B. III aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, Posten B. römisch eins bis B. römisch drei aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,) Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)
Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
Prämienüberträge
Anteil der Rückversicherer
Deckungsrückstellung
Anteil der Rückversicherer
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Anteil der Rückversicherer
Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
Anteil der Rückversicherer
Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
Anteil der Rückversicherer
VII.Ziffer römisch sieben
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Anteil der Rückversicherer
Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
Anteil der Rückversicherer
Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen
Rückstellungen für Abfertigungen
Rückstellungen für Pensionen
Rückstellungen für passive latente Steuern
Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
Sonstige Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
an Versicherungsvermittler
an Versicherungsunternehmen
Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
Verrechnungsposten mit der Zentrale
Rechnungsabgrenzungsposten
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
(4)Absatz 4,§ 224 UGB ist nicht anzuwenden.Paragraph 224, UGB ist nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, Absatz 5 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40171538