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§ 149 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 149 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bewertung von Vermögensgegenständen

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Kapitalanlagen laut Posten B. des Paragraph 144, Absatz 2, sind, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten, wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (Paragraph 203 und Paragraph 204, UGB unter Berücksichtigung von Paragraph 208, UGB). Auf diese Kapitalanlagen ist Paragraph 204, Absatz 2, letzter Satz UGB nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. römisch zwei., B. römisch drei. oder B. römisch vier. des Paragraph 144, Absatz 2, fallen.
  2. Absatz 2,Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Anteile an Investmentfonds gemäß Posten B. des Paragraph 144, Absatz 2, sowie Anteile an verbundenen Unternehmen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen gemäß Posten B. römisch zwei des Paragraph 144, Absatz 2,, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (Paragraph 206 und Paragraph 207, UGB unter Berücksichtigung von Paragraph 208, UGB). Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des UGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt. Gewinne dürfen im Fall einer unterlassenen Abschreibung nur ausgeschüttet werden, soweit jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages der Höhe der Auswirkung der unterlassenen Abschreibung auf den Jahresüberschuss mindestens entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Anteilen an OGAW und Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. römisch drei. des Paragraph 144, Absatz 2, enthalten sind, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.
  4. Absatz 4,Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des Paragraph 144, Absatz 2, sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
  5. Absatz 5,Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F. römisch eins. des Paragraph 144, Absatz 2, ist Paragraph 209, Absatz eins, UGB anzuwenden.

Schlagworte

Partizipationskapital, Versicherungsunternehmen, Börsenpreis, Anschaffungskosten

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171542