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§ 159 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 159/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 159 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 159/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 159/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen

Paragraph 159,

  1. Absatz eins,Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus
    1. Ziffer eins
      einem besten Schätzwert gemäß Paragraph 160, und
    2. Ziffer 2
      einer Risikomarge gemäß Paragraph 161,
    Die Berechnung des besten Schätzwerts und der Risikomarge hat getrennt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen zu segmentieren, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.
  3. Absatz 3,Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so ist abweichend von Absatz eins, zweiter Satz der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen sind überdies sonstige Aspekte zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;
    2. Ziffer 2
      die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht. Nur jene künftige Überschussbeteiligungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, die aus den noch nicht erklärten Beträgen der zum Berechnungsstichtag festgesetzten Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und der Rückstellung für Gewinnbeteiligung bzw. erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung in der Lebensversicherung resultieren, sind auszuscheiden.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist von einem Notstand gemäß Paragraph 92, Absatz 5, auszugehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 4, in drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv ist,
    2. Ziffer 2
      die Zinszusatzrückstellung vollständig aufgelöst wurde und
    3. Ziffer 3
      die stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstellung der vertraglich garantierten Leistungen der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40178102