Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 175Paragraph 175
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
§ 175.Paragraph 175,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Solvenzkapitalanforderung entweder mit der Standardformel gemäß dem 4. Abschnitt oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß dem 5. Abschnitt zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt.
(3)Absatz 3,Die Solvenzkapitalanforderung ist so kalibriert, dass gewährleistet ist, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt sind. Sie deckt sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte ab. In Bezug auf die laufende Geschäftstätigkeit deckt sie nur unerwartete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres.
(4)Absatz 4,Die Solvenzkapitalanforderung berücksichtigt zumindest die folgenden Risiken:
nicht-lebensversicherungstechnisches Risiko,
lebensversicherungstechnisches Risiko,
krankenversicherungstechnisches Risiko,
Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, schließt aber Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben, ebenso aus wie Reputationsrisiken.
(5)Absatz 5,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Auswirkung von Risikominderungstechniken zu berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere Risiken, die sich aus der Verwendung derartiger Techniken ergeben, in der Solvenzkapitalanforderung angemessen widergespiegelt sind.
(6)Absatz 6,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die von EIOPA gemäß Art. 109a der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten harmonisierten Daten bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die von EIOPA gemäß Artikel 109 a, der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten harmonisierten Daten bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169096