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§ 183 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 183 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Interne Modelle in Form eines Partialmodells kann die FMA nur dann genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells in angemessener Weise rechtfertigt,
    2. Ziffer 2
      die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung trägt und insbesondere die im 3. Abschnitt genannten Grundsätze erfüllt und
    3. Ziffer 3
      der Aufbau mit den Grundsätzen gemäß dem 3. Abschnitt konsistent ist, so dass das interne Modell in Form eines Partialmodells vollständig in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung integriert werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Genehmigung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder Teile von beiden abdeckt, kann die FMA von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen. Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells in Form eines Partialmodells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche plant, um zu gewährleisten, dass dieses den überwiegenden Teil der Versicherungsgeschäfte in Bezug auf das in dem ersten Satz genannte spezielle Risikomodul abdeckt.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169104