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§ 209 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Einbeziehung von verbundenen Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph 209,

  1. Absatz eins,Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens ist, die Solvabilität der Gruppe mit Methode 2 berechnet, wird letzteres ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel, berechnet nach dem in dem jeweiligen Drittland anwendbaren Recht, zu berücksichtigen, wenn das verbundene Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz in dem Drittland hat, dessen Gleichwertigkeit gemäß Artikel 227, Absatz 4, oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß Absatz 3, festgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Kriterien die Gleichwertigkeit des jeweiligen Drittlandes mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, feststellen. Bevor die FMA entscheidet, hat sie hierzu mit Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu konsultieren. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde darf keine ein Drittland betreffende Entscheidung treffen, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel römisch eins Kapitel römisch sechs der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Ist die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde mit einer gemäß Artikel 227, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, so kann die FMA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
  5. Absatz 5,Nach einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 227, Absatz 4, der Richtlinie 2009/138/EG über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands, ist Absatz 3, nicht mehr anzuwenden. Stellt die Kommission fest, dass die Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands nicht gleichwertig sind, tritt eine nach Absatz 3, getroffene Entscheidung außer Kraft und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen des Drittlands ist ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, zu behandeln.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169130