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§ 211 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 159/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 159/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 159/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Standardmethode: Konsolidierungsmethode (Methode 1)

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß dem 2. Abschnitt dieses Hauptstücks (Solvenzbilanz der Gruppe) zu berechnen und ergibt sich als Differenz von
    1. Ziffer eins
      den auf der Grundlage der Solvenzbilanz der Gruppe errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmitteln, und
    2. Ziffer 2
      der auf der Grundlage der Solvenzbilanz der Gruppe errechneten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.
    Die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist anhand der Solvenzbilanz der Gruppe entweder mit der Standardformel unter sinngemäßer Anwendung des 3. und 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks oder unter Verwendung eines internen Modells unter sinngemäßer Anwendung des 3. und 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Für die Ermittlung der für die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmittel ist der 2. Abschnitt des 8. Hauptstücks sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Mindestbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus
    1. Ziffer eins
      der Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und
    2. Ziffer 2
      den verhältnismäßigen Anteilen der Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
    Dieser Mindestbetrag ist mit gemäß Paragraph 173, Absatz 2, anrechenbaren Eigenmitteln zu bedecken. Bei der Beurteilung, ob diese anrechenbaren Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe herangezogen werden können, sind die in Paragraph 205 bis Paragraph 210, festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Paragraph 280, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf jene Fälle zu richten, in denen Umstände gemäß Paragraph 277, Absatz eins, auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere falls:
    1. Ziffer eins
      ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde oder
    2. Ziffer 2
      Kapitalaufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ordnungsgemäß aufsichtsbehördlich festgesetzt wurden.
    Gelangt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zur Auffassung, dass dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen wird, kann sie einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe festsetzen. Paragraph 277, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40178105