Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 213Paragraph 213
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Alternativmethode: Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2)
§ 213.Paragraph 213,
(1)Absatz eins,Die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ergibt sich als Differenz von
den aggregierten, anrechenbaren Eigenmitteln der Gruppe gemäß Abs. 2, undden aggregierten, anrechenbaren Eigenmitteln der Gruppe gemäß Absatz 2,, und
dem Wert der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Abs. 3.dem Wert der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2,Die aggregierten, anrechenbaren Eigenmittel der Gruppe sind die Summe aus:
den auf die Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechenbaren Eigenmitteln und
den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anrechenbaren Eigenmittel.
(3)Absatz 3,Die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus:
der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und
den verhältnismäßigen Anteilen der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.
(4)Absatz 4,Hält ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt, so gründet sich dessen Wert in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf den Wert dieser indirekten Beteiligung unter Berücksichtigung des entsprechenden durchgerechneten Anteils. In diesem Fall schließen die in Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 genannten Begriffe die entsprechenden Anteile der Solvenzkapitalanforderung sowie der für Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein.Hält ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt, so gründet sich dessen Wert in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf den Wert dieser indirekten Beteiligung unter Berücksichtigung des entsprechenden durchgerechneten Anteils. In diesem Fall schließen die in Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, genannten Begriffe die entsprechenden Anteile der Solvenzkapitalanforderung sowie der für Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung, ob die nach Abs. 3 berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, hat die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken zu richten, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt werden. Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zugrunde liegen, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Kapitalaufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe festsetzen. § 277 ist sinngemäß anzuwenden.Bei der Beurteilung, ob die nach Absatz 3, berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, hat die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken zu richten, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt werden. Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zugrunde liegen, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Kapitalaufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe festsetzen. Paragraph 277, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Abzugsmethode, Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169134