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§ 227 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 227 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 227

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

Paragraph 227,

  1. Absatz eins,Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat folgende Rechte und Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, in dessen Rahmen sie insbesondere die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu überprüfen hat:
      1. Litera a
        die Solvabilität der Gruppe gemäß Paragraph 202, Absatz eins und 2,
      2. Litera b
        die Risikokonzentrationen gemäß Paragraph 220,,
      3. Litera c
        die gruppeninternen Transaktionen gemäß Paragraph 221,,
      4. Litera d
        das Governance-Systems gemäß Paragraph 222 und Paragraph 223, und
      5. Litera e
        die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene gemäß Paragraph 224,
      In Bezug auf Litera b und c hat die FMA insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
    2. Ziffer 2
      Beurteilung, ob die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des der Gruppenaufsicht unterliegenden beteiligten Unternehmens die in Paragraph 120 und Paragraph 121, bzw. Paragraph 225, Absatz eins, festgelegten Anforderungen erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Koordinierung des Informationsaustauschs zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;
    4. Ziffer 4
      Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden, die in Form regelmäßiger Sitzungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, oder auf anderem angemessenen Wege zu erfolgen hat, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung zu tragen ist, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen, und
    5. Ziffer 5
      sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch dieses Bundesgesetz, die Durchführungsverordnung (EU) oder durch technische Standards (EU) zugewiesen werden, insbesondere die Federführung bei der Validierung etwaiger gruppeninterner Modelle gemäß Paragraph 212 und Paragraph 214 und bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 216 bis Paragraph 219,
  2. Absatz 2,Um die Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben zu erleichtern, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter ihrem Vorsitz einzurichten.

Schlagworte

Risikobeurteilung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169148