Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 227Paragraph 227
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
§ 227.Paragraph 227,
(1)Absatz eins,Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat folgende Rechte und Pflichten:
Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, in dessen Rahmen sie insbesondere die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu überprüfen hat:
die Solvabilität der Gruppe gemäß § 202 Abs. 1 und 2,die Solvabilität der Gruppe gemäß Paragraph 202, Absatz eins und 2,
die Risikokonzentrationen gemäß § 220,die Risikokonzentrationen gemäß Paragraph 220,,
die gruppeninternen Transaktionen gemäß § 221,die gruppeninternen Transaktionen gemäß Paragraph 221,,
das Governance-Systems gemäß § 222 und § 223 unddas Governance-Systems gemäß Paragraph 222 und Paragraph 223, und
die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene gemäß § 224.die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene gemäß Paragraph 224,
In Bezug auf lit. b und c hat die FMA insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.In Bezug auf Litera b und c hat die FMA insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
Beurteilung, ob die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des der Gruppenaufsicht unterliegenden beteiligten Unternehmens die in § 120 und § 121 bzw. § 225 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen;Beurteilung, ob die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des der Gruppenaufsicht unterliegenden beteiligten Unternehmens die in Paragraph 120 und Paragraph 121, bzw. Paragraph 225, Absatz eins, festgelegten Anforderungen erfüllen;
Koordinierung des Informationsaustauschs zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden, die in Form regelmäßiger Sitzungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, oder auf anderem angemessenen Wege zu erfolgen hat, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung zu tragen ist, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen, und
sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch dieses Bundesgesetz, die Durchführungsverordnung (EU) oder durch technische Standards (EU) zugewiesen werden, insbesondere die Federführung bei der Validierung etwaiger gruppeninterner Modelle gemäß § 212 und § 214 und bei der Erteilung der Genehmigung gemäß § 216 bis § 219.sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch dieses Bundesgesetz, die Durchführungsverordnung (EU) oder durch technische Standards (EU) zugewiesen werden, insbesondere die Federführung bei der Validierung etwaiger gruppeninterner Modelle gemäß Paragraph 212 und Paragraph 214 und bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 216 bis Paragraph 219,
(2)Absatz 2,Um die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu erleichtern, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter ihrem Vorsitz einzurichten.Um die Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben zu erleichtern, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter ihrem Vorsitz einzurichten.
Schlagworte
Risikobeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169148