Rechtstracker.at

§ 230 VAG 2016

Fassungen
ab 23.07.2019 — BGBl. I Nr. 62/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 230 heute23.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 23001.01.201622.07.2019 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230

Inkrafttretensdatum

23.07.2019BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

Paragraph 230,

  1. Absatz eins,Unbeschadet von Paragraph 227 und Paragraph 228, hat die FMA vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium von Bedeutung ist diese im Rahmen des Aufsichtskollegiums zu konsultieren, sofern es sich um folgende Fälle handelt:
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung von Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach Paragraph 279, Absatz 3 bis 6 oder
    3. Ziffer 3
      bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen, wie ein Kapitalaufschlag gemäß Paragraph 277, oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks.
    Vor einer Entscheidung gemäß Ziffer 2 und 3 ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde jedenfalls zu konsultieren.
  2. Absatz 2,Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
  3. Absatz 3,Unbeschadet von Paragraph 227 und Paragraph 228, kann die FMA beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Schlagworte

Aktionärsstruktur, Organisationsstruktur, Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40216638