(1)Absatz eins,In dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 3 hat die FMA auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder von Amts wegen, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß § 226 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Kriterien mit Unterstützung der EIOPA gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu überprüfen, ob die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Hauptstück vorgesehenen Beaufsichtigung auf Gruppenebene gemäß § 215 Abs. 1 Z 1 und 2 gleichwertig ist. Bevor die FMA über die Gleichwertigkeit entscheidet hat sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Unterstützung der EIOPA zu konsultieren. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde darf keine ein Drittland betreffende Entscheidung treffen, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland gemäß Art. 260 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.In dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 3, hat die FMA auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder von Amts wegen, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß Paragraph 226, für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Kriterien mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, zu überprüfen, ob die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Hauptstück vorgesehenen Beaufsichtigung auf Gruppenebene gemäß Paragraph 215, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gleichwertig ist. Bevor die FMA über die Gleichwertigkeit entscheidet hat sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Unterstützung der EIOPA zu konsultieren. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde darf keine ein Drittland betreffende Entscheidung treffen, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland gemäß Artikel 260, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel römisch eins der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.