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§ 254 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 30.09.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25401.01.201630.09.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 254

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

Paragraph 254,

  1. Absatz eins,Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind von dem Versicherungsnehmer Angaben über seine Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über seine finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Diese Angaben des Kunden sind schriftlich festzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
    3. Ziffer 3
      Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfohlen werden, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen des Versicherungsnehmers übereinstimmt.
    4. Ziffer 4
      Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
    5. Ziffer 5
      Das Verbot gemäß Ziffer 4, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
    6. Ziffer 6
      Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und es sind ihm diese Unterlagen auf sein Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, sind Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169175