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§ 255 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 30.09.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25501.01.201630.09.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 255

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Besondere Informationspflichten für die Kranken- und Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung

Paragraph 255,

  1. Absatz eins,Soweit die Kranken- oder Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 252, schriftlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Leistungen des Versicherungsunternehmens,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
    5. Ziffer 5
      die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,
    6. Ziffer 6
      die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
    7. Ziffer 7
      den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
  2. Absatz 2,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins und Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 6, bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und
    4. Ziffer 4
      über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,
  3. Absatz 3,Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 252, Absatz 3 und 6 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz eins und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

Schlagworte

Krankenversicherung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169176