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§ 280 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 159/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 280 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 159/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 280

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 159/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung: Finanzierungsplan

Paragraph 280,

  1. Absatz eins,Stellt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintreten wird, so hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung hat das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA einen kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vorzulegen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der FMA und hat zu gewährleisten, dass innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist, indem
    1. Ziffer eins
      die anrechenbaren Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden oder
    2. Ziffer 2
      das Risikoprofil entsprechend gesenkt wird.
  3. Absatz 3,Stellt ein Kompositversicherungsunternehmen fest, dass die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung oder die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintreten wird, so hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat die in Absatz 2 und in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Maßnahmen auf die betroffene Tätigkeit anzuwenden oder die Übertragung anrechenbarer Basiseigenmittelbestandteile von der Lebensversicherungstätigkeit auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit oder umgekehrt zu genehmigen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40178110