Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 282Paragraph 282
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen
§ 282.Paragraph 282,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen der FMA haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:
die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück und die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie
die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten.
(2)Absatz 2,Entspricht die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht den Vorschriften gemäß dem 7. Hauptstücks bzw. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, kann die FMA eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag anordnen.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169204