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§ 285 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 285 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 285

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Widerruf der Konzession

Paragraph 285,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Konzession zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind;
    2. Ziffer 2
      das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen;
    3. Ziffer 3
      über das Vermögen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens das Konkursverfahren eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde oder
    4. Ziffer 4
      das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht über ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung verfügt und die FMA der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den Finanzierungsplan zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Abweichend von einem Widerruf der Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 kann die FMA gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 275, Absatz eins, jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Wird die Solvabilität der Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens auf Grund einer Genehmigung gemäß Paragraph 15, von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats überwacht, hat die FMA diesem die Konzession zu widerrufen, wenn die für die Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde die Konzession wegen Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung widerrufen hat.
  4. Absatz 4,Der Widerruf der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169207