Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 300Paragraph 300
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
12. Hauptstück
Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
1. Abschnitt
Deckungsstock
Bildung des Deckungsstocks
§ 300.Paragraph 300,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben einen Deckungsstock in der Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 301 mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts zu bilden, wenn dieseVersicherungsunternehmen haben einen Deckungsstock in der Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts zu bilden, wenn diese
die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 fällt,die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 6 fällt,
die betriebliche Kollektivversicherung,
die fondsgebundene Lebensversicherung,
die indexgebundene Lebensversicherung,
die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
die Krankenversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird oder
die Unfallversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
betreiben.
(2)Absatz 2,Der Deckungsstock ist gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten. Werden mehrere der in den Z 1 bis 8 genannten Versicherungsarten von einem Versicherungsunternehmen betrieben, dann ist für jede dieser Versicherungsarten eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind.Der Deckungsstock ist gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten. Werden mehrere der in den Ziffer eins bis 8 genannten Versicherungsarten von einem Versicherungsunternehmen betrieben, dann ist für jede dieser Versicherungsarten eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169222