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§ 302 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 302 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 302

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Widmung der Vermögenswerte

Paragraph 302,

  1. Absatz eins,Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (Paragraph 249,) eingetragen sind. Eingetragen werden dürfen Vermögenswerte nur dann, wenn diese Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen.
  2. Absatz 2,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
  3. Absatz 3,Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß Paragraph 300, Absatz eins, eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
  4. Absatz 4,Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
  5. Absatz 5,Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.
  6. Absatz 6,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte dürfen mit dem Wert angesetzt werden, der sich nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz ergibt, die geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 199, UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, sind mit dem höchstmöglichen Wert, der sich aus dem zugrunde liegenden vertraglichen Haftungsverhältnis ergibt, abzuziehen. Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswerts nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so ist dieser Sachverhalt im Deckungsstockverzeichnis zu vermerken und der nicht zur Verfügung stehende Betrag hat bei der Erfüllung des Deckungserfordernisses unberücksichtigt zu bleiben.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169224