Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 307Paragraph 307
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
4. Abschnitt
Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
Exekution auf Werte des Deckungsstocks
§ 307.Paragraph 307,
(1)Absatz eins,Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.
(2)Absatz 2,In der Lebensversicherung und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherung ist der Zugriff auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis für den einzelnen Versicherungsvertrag im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordernisses.
(3)Absatz 3,Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung des der Exekution unterliegenden Betrages für jede Abteilung gesondert vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Mietrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.Mietrechtliche Bestimmungen werden durch die Absatz eins bis 3 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169229