Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 324Paragraph 324
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Kleine Versicherungsvereine
den in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,den in Paragraph 76, Absatz 7, genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,
über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oderüber den von der FMA gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder
als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach Paragraph 80, Absatz 4, (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169246