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§ 336 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 336 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 336

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Paragraph 336,

  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FMA unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen.
  2. Absatz 2,Die Anpassung wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen:
    1. Ziffer eins
      dem Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, festgelegt wurde und
    2. Ziffer 2
      dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Zahlungsströme des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird.
    Der Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 vH während des Jahres ab dem 1. Jänner 2016 auf 0 vH am 1. Jänner 2032. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung anwenden, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Ziffer 2, an die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Paragraph 167, angepasst.
  3. Absatz 3,Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Verträge, aus denen sich die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen, mit Ausnahme von Vertragsverlängerungen an oder nach diesem Zeitpunkt,
    2. Ziffer 2
      versicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen bis zum 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, festgelegt und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 166, wird auf diese Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen nicht angewendet.
  4. Absatz 4,Sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz eins, zur Anwendung bringen
    1. Ziffer eins
      dürfen sie Paragraph 337, nicht zur Anwendung bringen und
    2. Ziffer 2
      haben sie im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage offenzulegen, dass sie die vorübergehende risikofreie Zinskurve anwenden und haben die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage zu quantifizieren.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Lebensversicherungsverpflichtung

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171556