Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Satzung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Satzung hat zu bestimmen:
den Namen und den Sitz des Vereins,
den Gegenstand des Unternehmens,
die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
den Beginn der Mitgliedschaft,
die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
die Verwendung des Überschusses,
die Organe des Vereins und deren Zusammensetzung und
die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
(3)Absatz 3,Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40168958