Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Nichtigkeit
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Ein Beschluss des obersten Organs ist nichtig, wenn
das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1, § 106 Z 1 oder § 107 Abs. 2 AktG einberufen wurde, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs selbst oder durch Vertreter an der Versammlung teilgenommen haben und kein Mitglied der Beschlussfassung widersprochen hat,das oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, AktG einberufen wurde, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs selbst oder durch Vertreter an der Versammlung teilgenommen haben und kein Mitglied der Beschlussfassung widersprochen hat,
er nicht nach § 120 Abs. 1 und 2 AktG beurkundet wurde,er nicht nach Paragraph 120, Absatz eins und 2 AktG beurkundet wurde,
er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind oder
er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Absatz 2,Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn keine Abschlussprüfung gemäß § 268 UGB stattgefunden hat.Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn keine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
(3)Absatz 3,Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn
der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen oderdie im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen oder
keine Abschlussprüfung gemäß § 268 UGB stattgefunden hat.keine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
(4)Absatz 4,Im Übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage § 199 Abs. 2, § 200, § 201 und § 202 Abs. 2 und 3 AktG sinngemäß.Im Übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage Paragraph 199, Absatz 2,, Paragraph 200,, Paragraph 201 und Paragraph 202, Absatz 2 und 3 AktG sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40168977