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§ 61 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Ein Verein kann durch Beschluss des obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Beschlussfassung der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief zu widersprechen.
  3. Absatz 3,Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern des Vereins den Inhalt des beabsichtigten Umwandlungsbeschlusses (Absatz 5, und 6) in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise mitzuteilen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs (Absatz 2,) und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder gefährdet werden.
  5. Absatz 5,Im Umwandlungsbeschluss sind das Grundkapital und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Bei den anlässlich der Umwandlung ausgegebenen Aktien darf der Nennbetrag oder der auf die einzelne Stückaktie entfallende Betrag des Grundkapitals nicht höher sein als 100 Euro.
  6. Absatz 6,Ist im Umwandlungsbeschluss nicht anderes vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      der Höhe der Versicherungssumme,
    2. Ziffer 2
      der Höhe der Beiträge,
    3. Ziffer 3
      der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
    4. Ziffer 4
      den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses oder
    5. Ziffer 5
      der Dauer der Mitgliedschaft.
  7. Absatz 7,Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des Paragraph 63, AktG zusammengefasst. Im Übrigen sind die Anteile so zu runden, dass sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.
  8. Absatz 8,Ist der Nennwert des Anteiles höher als die der Verteilung entsprechende Quote, so ist der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied keine Beteiligung, so ist die Differenz oder der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft abzugelten.
  9. Absatz 9,Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 24,, bis§ 27, Paragraph 31,, Paragraph 39 bis Paragraph 47,, Paragraph 245, Absatz 3,, Paragraph 246, Absatz 2 und 3, Paragraph 247, Absatz 2 bis 4, Paragraph 248,, Paragraph 249 und Paragraph 251, AktG gelten sinngemäß.
  10. Absatz 10,Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Bescheid der FMA, mit der der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen.
  11. Absatz 11,Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter. Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre.
  12. Absatz 12,Jedem Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß Absatz 2, widersprochen hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung zu. Paragraph 253, zweiter und dritter Satz AktG sind sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 13,Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt Paragraph 179, Absatz 3, AktG sinngemäß.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168982