Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geschäftsplan
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsplan eines kleinen Versicherungsunternehmens hat zu enthalten
die Art der Risiken, die das Unternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und
für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweigs Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweigs Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den in Abs. 2 dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:Zusätzlich zu den in Absatz 2, dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
eine Prognose der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
Schätzungen der künftigen Eigenmittelerfordernisse auf der Grundlage der Prognosen gemäß Z 1;Schätzungen der künftigen Eigenmittelerfordernisse auf der Grundlage der Prognosen gemäß Ziffer eins,;
Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen;
in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch
die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung) und
das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen
und
in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
(4)Absatz 4,Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
(5)Absatz 5,§ 11 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169005