Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Rückversicherung
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Kleine Versicherungsunternehmen haben bei der Rückversicherungsabgabe auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende kleine Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar. Rückversicherungsverträge mit Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind genauso zu behandeln, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 172 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlandes festgestellt hat.Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Absatz eins, als erfüllbar. Rückversicherungsverträge mit Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind genauso zu behandeln, wenn die Europäische Kommission gemäß Artikel 172, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlandes festgestellt hat.
(4)Absatz 4,Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbeziehungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.
(5)Absatz 5,Bei der Übernahme von Rückversicherungen ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage, Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169008