Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Kapitalanlage
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
(2)Absatz 2,Derivative Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten und Verpflichtungen und auch nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(3)Absatz 3,Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169011