Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Beabsichtigt die FMA, einem Unternehmen eine Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu erteilen, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, und weist dieser Geschäftsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so hat die FMA die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Absatz eins, oder der FMA gemäß Artikel 152 a, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243441