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Art. 1 § 14 VBefrG

Fassungen
01.07.1989 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 356/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1401.07.198930.04.1993 BGBl. Nr. 356/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 356/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
    1. Litera a
      die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten,
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten,
    4. Litera d
      die Summe der abgegebenen gültigen Antworten,
    5. Litera e
      wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt werden, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.
  2. Absatz 2,Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 13, unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12012804

Alte Dokumentnummer

N1198910849A