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Art. 1 § 18 VBefrG

Fassungen
01.07.1989 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 356/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1801.07.198930.04.1993 BGBl. Nr. 356/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 356/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. Absatz 2,Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
  3. Absatz 3,Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksbefragungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5, der Nationalrats-Wahlordnung 1971.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12012808

Alte Dokumentnummer

N1198910853A