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§ 14 VBefrG

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. Nr. 339/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.05.1993 BGBl. Nr. 339/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 339/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
    1. Litera a
      die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
    2. Litera b
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;
    4. Litera d
      die Summe der abgegebenen gültigen Antworten;
    5. Litera e
      wenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 13, unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12014518

alte Dokumentnummer

N1199328071J