Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Volksbefragungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;
die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;
die Summe der abgegebenen gültigen Antworten;
wenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.
(2)Absatz 2,Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 13, unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR12014518
alte Dokumentnummer
N1199328071J