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Art. 2 (ÜR) VBG

Fassungen
ab 01.09.1998 — BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)07.07.197331.08.1998 § → § BGBl. Nr. 319/1973 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.197006.07.1973 § → § BGBl. Nr. 464/1969 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.03.196931.08.1998 BGBl. Nr. 199/1969

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 464/1969

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1969,, zu Paragraph 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Vertragsbedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Vertragsbedienstete aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat.
  3. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161204

alte Dokumentnummer

N61969131930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.07.1973BGBl. Nr. 319/1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1973,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer eins, mit den im Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins, angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

Schlagworte

Dienstvertrag

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161242

alte Dokumentnummer

N61973136330