Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 6 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1981Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: aus BGBl. Nr. 307/1981, zu den §§ 13 und 40 Abs. 2, BGBl. Nr. 86/1948)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,, zu den Paragraphen 13 und 40 Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 186 bis 188, 193 Absatz 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Anstellungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161334
Alte Dokumentnummer
N61981169380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,(Anm.: Zu den §§ 40 und 43 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Die Einstufung eines Vertragslehrers für Werkerziehung in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 ist frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 zulässig, wenn dieser Vertragslehrer die gemäß § 40 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.8 dieser Anlage erfüllt.Anmerkung, Zu den Paragraphen 40 und 43 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) Die Einstufung eines Vertragslehrers für Werkerziehung in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 ist frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 zulässig, wenn dieser Vertragslehrer die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder Paragraph 43, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 8, dieser Anlage erfüllt.
(2)Absatz 2,(Anm.: Zu § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein im Abs. 1 angeführter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,Anmerkung, Zu Paragraph 41, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) Wird ein im Absatz eins, angeführter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 41, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Entlohnungsstufe maßgebende Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist;
für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Entlohnungsstufe vorgesehene Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,(Anm.: Zu § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein im Abs. 1 angeführter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für jede JahreswochenstundeAnmerkung, Zu Paragraph 44, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) Wird ein im Absatz eins, angeführter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 44, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für jede Jahreswochenstunde
für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 die für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen der für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist;
für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 die für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen der für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist.
Dokumentnummer
NOR12161342
Alte Dokumentnummer
N61982172750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1983Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,(Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Sind die Beträge, die sich gemäß Art. V Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.Anmerkung, Zu den Paragraphen 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) Sind die Beträge, die sich gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(2)Absatz 2,(Anm.: Zu § 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Abs. 1 und Art. VII der 39. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, sind auf die im § 44a Abs. 1 bis 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Dienstzulagen mit der Maßgabe anzuwenden, daß Restbeträge von weniger als 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 g und mehr auf den nächsthöheren, durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden sind.Anmerkung, Zu Paragraph 44 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Absatz eins und Artikel römisch sieben, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,, sind auf die im Paragraph 44 a, Absatz eins bis 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Dienstzulagen mit der Maßgabe anzuwenden, daß Restbeträge von weniger als 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 g und mehr auf den nächsthöheren, durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden sind. (3)Absatz 3,(Anm.: Zu § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im § 58 Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht.Anmerkung, Zu Paragraph 15, Absatz 8, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) Auf Überstellungen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 15, Absatz 8, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im Paragraph 58, Absatz 5 und 6, Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht.
(4)Absatz 4,(Anm.: Zu § 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 44a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.Anmerkung, Zu Paragraph 44 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei gemäß Artikel römisch sechs, Absatz eins, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach Paragraph 44 a, Absatz 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
(5)Absatz 5,(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Artikel römisch sechs, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12161373
Alte Dokumentnummer
N61983175300