Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Anmerkung, Zu den Paragraphen 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86)
Sind die Beträge, die sich gemäß ... Art. VI Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Sind die Beträge, die sich gemäß ... Artikel römisch sechs, Absatz 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.