Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verjährung
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.
(5)Absatz 5,Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
– falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist
keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12113038
alte Dokumentnummer
N6199715338A