Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28cParagraph 28 c
Inkrafttretensdatum
01.01.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub
und auf Urlaubsabfindung
§ 28c. Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt. Paragraph 28 c, Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.
Dokumentnummer
NOR12098095
alte Dokumentnummer
N61977110270