Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36cParagraph 36 c
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Beendigung des Verwaltungspraktikums
§ 36c.Paragraph 36 c,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungspraktikum endet
durch einverständliche Lösung,
durch vorzeitige Auflösung,
durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oderdurch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 5, oder 6 genannten Gründen oder
während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.während der Probezeit (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.
(2)Absatz 2,Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40047681