Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42dParagraph 42 d
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II LDauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema römisch zwei L
§ 42d.Paragraph 42 d,
(1)Absatz eins,Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 42b Abs. 2 Z 1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.Absatz eins, gilt nicht für eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
Anmerkung
wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90j
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12110786
alte Dokumentnummer
N6199549962J