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§ 42d VBG

Fassungen
01.01.1996 bis 31.08.2015 — BGBl. Nr. 522/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42d01.01.199631.08.2015 BGBl. Nr. 522/1995 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 522/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema römisch zwei L

Paragraph 42 d,

  1. Absatz eins,Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90j

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110786

alte Dokumentnummer

N6199549962J