Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48lParagraph 48 l
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verwendungsbezeichnungen
§ 48l.Paragraph 48 l,
(1)Absatz eins,Vertragshochschullehrpersonen führen
in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(2)Absatz 2,Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.
(3)Absatz 3,Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40139733