Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48qParagraph 48 q
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Leistungsprämien
§ 48q.Paragraph 48 q,
(1)Absatz eins,Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2)Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3)Absatz 3,Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,§ 19 GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 19, GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40139738