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§ 49m VBG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49m heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 49m30.09.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 m

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsdauer

Paragraph 49 m,

  1. Absatz eins,Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis verlängert sich
    1. Ziffer eins
      um Zeiten
      1. Litera a
        eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
      2. Litera b
        einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      3. Litera c
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      längstens jedoch um drei Jahre;
    2. Ziffer 2
      um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 49 d, für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.
    Verlängerungszeiträume gemäß Ziffer eins und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031268