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§ 90c VBG

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. I Nr. 65/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90c heute01.09.2015 BGBl. I Nr. 65/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 c,

  1. Absatz eins,Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 90 h, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
  2. Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
    1. Ziffer eins
      der gesicherten Verwendung und
    2. Ziffer 2
      der nicht gesicherten Verwendung
    getrennt festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.

Schlagworte

befristetes Dienstverhältnis

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40175648