Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90tParagraph 90 t
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vergütungen und Abgeltungen
§ 90t.Paragraph 90 t,
Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a, 61 c und 61 e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b, 61 d und 61 e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e unddie Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, in Verbindung mit Paragraph 116 e, und
die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63cdie Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c
des Gehaltsgesetzes 1956.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40160569