Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92bParagraph 92 b
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 100 Abs. 67.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 100, Absatz 67,
Text
Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3
§ 92b.Paragraph 92 b,
Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas I L die Überstellungsbestimmungen des § 15 anzuwenden. Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L die Überstellungsbestimmungen des Paragraph 15, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40034719