Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94aParagraph 94 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
5. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsreform 2015
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung
§ 94a.Paragraph 94 a,
(1)Absatz eins,Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die StelleFür die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,
des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz,
des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
der Dienstbehörde die Personalstelle,
der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,der in Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,
der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins und römisch zwei, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,
des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,des Verweises auf Paragraph 3, Absatz 2, GehG ein Verweis auf Paragraph 8 a, Absatz eins,,
des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,des Verweises auf Paragraph 10, GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26,des Verweises auf Paragraph 12, GehG ein Verweis auf Paragraph 26,,
des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70,des Verweises auf Paragraph 175, Absatz 79, GehG ein Verweis auf Paragraph 100, Absatz 70,,
des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19,des Verweises auf Paragraph 8, GehG ein Verweis auf Paragraph 19,,
der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppender in den Ziffern des Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG genannten Verwendungsgruppen
in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,in Ziffer eins, die Entlohnungsgruppe v1,
in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,in Ziffer 2, die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
in Z 3 die Entlohnungsgruppenin Ziffer 3, die Entlohnungsgruppen
Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
a des Entlohnungsschemas I,a des Entlohnungsschemas römisch eins,
Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
in Z 4 die Entlohnungsgruppenin Ziffer 4, die Entlohnungsgruppen
v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,
und
der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelleder Tabelle in Paragraph 169 d, Absatz eins a, die Tabelle
Entlohnungsgruppe | Voraussetzung für Wahrung | Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2 |
v1 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
k 1 und k 2 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
l 1 und ph 2, l 2a und ph 3 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
v2 l 2b 1 k 3 und k 4 | keine | spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
v3 bis v5 h1 bis h5 l 3 k 5 und k 6 | keine | spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
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treten.
(Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 36, BGBl. I Nr. 143/2024)(Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)
(3)Absatz 3,Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 36, in eine von Absatz eins, Ziffer 9, erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des Paragraph 26, wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(5)Absatz 5,War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in § 71 als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach § 71 bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach § 169c Abs. 2 GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in Paragraph 71, als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach Paragraph 71, bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265692