Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Informationsaustausch
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Informationsaustausch gemäß den Art. 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der vonDer Informationsaustausch gemäß den Artikel 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von
den zuständigen Behörden,
den gemäß § 13 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowieden gemäß Paragraph 13, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie
den gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellenden gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen
zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.
(2)Absatz 2,Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Art. 27 VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Artikel 27, VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40228066